Neues Wärmenetzgesetz: Kostenfalle für Eigentümer?
Neues Wärmegesetz: Kostenfalle für Eigentümer?
Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 die Eckpunkte für ein neues Wärmenetzgesetz beschlossen. Für Eigentümer und Verwalter mit Fernwärmeanschluss steckt darin ein Detail, das leicht zu übersehen ist: Wer künftig eine überdimensionierte Anschlussleistung korrigieren will, soll das nur noch „innerhalb der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit“ tun dürfen. Was das konkret heißt, lassen die Eckpunkte bislang offen – und für den Gebäudebestand hängt genau daran sehr viel.
Was beschlossen wurde
Die Bundesregierung plant, die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung (FFVAV) zu novellieren und in einem neuen Wärmenetzgesetz zusammenzuführen. Aktuell sind lediglich die Eckpunkte beschlossen, ein konkreter Gesetzestext liegt noch nicht vor.
Vieles an dem Vorhaben kommt den Kundinnen und Kunden zugute:
Eine verpflichtende Preistransparenzplattform
Eine bundesweite Preisaufsicht
Eine Schlichtungsstelle beim Bundeswirtschaftsministerium
Konkretere Anforderungen an Preisänderungsklauseln
Ein Sonderkündigungsrecht bei unzureichender Dekarbonisierung des Wärmenetzes
Beim entscheidenden Recht auf Leistungsanpassung heißt es in der Mitteilung der Bundesregierung („Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket“, 26.08.2026) jedoch:
„Recht auf Leistungsanpassung nach Energieberatung: Wenn Wärmeversorger Effizienzmaßnahmen durchführen oder erneuerbare Energien einsetzen, sollen Kundinnen und Kunden künftig nach einer Energieberatung Leistungsanpassungen verlangen können. Bei überdimensionierten Leistungen sollen sie innerhalb der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit Anpassungen verlangen können.“
Was sich damit für die Praxis ändert
Nach heutigem Recht (§ 3 AVBFernwärmeV) kann die vereinbarte Anschlussleistung jederzeit und ohne besonderen Anlass um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Es bedarf weder einer Energieberatung noch einer Investition des Versorgers, und es gibt keine Frist.
Künftig soll es für die Reduzierung zwei Wege geben – und beide sind deutlich enger gefasst als der heutige:
Nach einer Energieberatung, sofern der Versorger Effizienzmaßnahmen durchführt oder erneuerbare Energien einsetzt.
Wegen Überdimensionierung, dies jedoch nur „innerhalb der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit“.
Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Nach einer erfolgten Reduktion soll eine spätere Erhöhung der Leistung nur noch im Einvernehmen mit dem Versorger möglich sein.
Die offene Frage: Welche Vertragslaufzeit ist gemeint?
§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV regelt die Laufzeit: Versorgungsverträge laufen höchstens zehn Jahre. Wird nicht mit einer neunmonatigen Frist gekündigt, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre. Damit sind bei der neuen Formulierung zwei Auslegungen mit sehr unterschiedlichen Folgen möglich:
Lesart A (Frist ab Erstabschluss): Das Zeitfenster öffnet sich einmalig und schließt sich danach dauerhaft. Bei einem 20 Jahre bestehenden Anschluss hätte das Anpassungsrecht nur in 15 Prozent der Zeit bestanden, bei 40 Jahren sogar nur in 7,5 Prozent. Für den Gebäudebestand wäre dies faktisch das Ende dieses Korrekturwegs.
Lesart B (Frist je Vertragsperiode): Die Frist läuft bei jeder Verlängerung neu an. Nach der Erstlaufzeit stünde das Recht in drei von fünf Jahren offen; die längste Wartezeit betrüge somit zwei Jahre. Dies wäre zwar eine spürbare Einschränkung, bliebe in der Praxis aber handhabbar (Über 40 Jahre Anschlussdauer gerechnet bestünde das Anpassungsrecht hier in 52,5 Prozent der Zeit).
Die aktuellen Eckpunkte lassen beide Auslegungen zu. Der kommende Referentenentwurf muss diese Frage eindeutig klären. Aus unserer Sicht spricht alles dafür klarzustellen, dass die jeweils laufende Vertragsperiode gemeint ist – einschließlich jeder stillschweigenden Verlängerung nach § 32 Abs. 1 Satz 2.
Warum das Thema so viele Anschlüsse betrifft
Überdimensionierung ist kein Randphänomen und entsteht meist nicht erst durch energetische Sanierungen. Anschlussleistungen wurden beim Bau oft nach damaligen Normen und mit großzügigen Sicherheitszuschlägen festgelegt – häufig deutlich über dem tatsächlichen Bedarf. Spätere Dämmungen, neue Fenster oder eine erneuerte Regelungstechnik vergrößern diese Lücke zusätzlich, doch der Grundstock der Überdimensionierung ist oft von Anfang an vorhanden.
Unsere Studie vom Oktober 2024 zeigt: Rund 62 Prozent der untersuchten Fernwärmeanschlüsse sind im Mittel etwa ein Drittel zu groß dimensioniert. Hochgerechnet zahlen Kundinnen und Kunden dafür jährlich rund 608 Millionen Euro Grundpreis für eine Leistung, die niemals abgerufen wird.
Wie stark dies finanziell ins Gewicht fällt, hängt vom Leistungspreis des Versorgers ab – und dieser schwankt erheblich. Der Preisatlas Fernwärme von Werner Siepe weist für das 2. Quartal 2024 Grundpreise zwischen rund 5 und knapp 149 Euro netto je Kilowatt und Jahr aus (Median: ca. 42 Euro). Ein überflüssiges Kilowatt kostet je nach Netzbetreiber also wenige Euro oder deutlich über hundert Euro pro Jahr.
Dass die Preisentwicklung in der Fernwärme zunehmend kritisch beobachtet wird, zeigt auch das Bundeskartellamt: Es leitete Ende 2023 Verfahren gegen mehrere Versorger wegen möglicherweise missbräuchlich überhöhter Preissteigerungen ein und teilte im März 2025 mit, dass sich bei mehreren Netzen der Verdacht rechtswidriger Preisanpassungsklauseln erhärtet hat.
Kritik aus dem Mieterlager
Auch der Deutsche Mieterbund übt Kritik an den Eckpunkten. Er verweist darauf, dass über 80 Prozent der mit Fernwärme versorgten Haushalte Mieterhaushalte sind – viele davon mit geringem Einkommen. Investitionskosten und wirtschaftliche Risiken des Netzausbaus landen überwiegend bei ihnen. Im Fokus der Kritik steht die geplante Lockerung des Kostenneutralitätsgebots: Vermieter sollen künftig bis zu 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche und Monat umlegen können, wenn sie erheblich in die Heizungsanlage oder den Anschluss an ein Wärmenetz investieren.
Der Berliner Mieterverein begrüßt zwar die Fortschritte bei Preisaufsicht, Schlichtung und Transparenz, sieht die Eckpunkte von echten Verbraucherrechten aber noch weit entfernt.
Was jetzt zu tun ist
Bislang sind lediglich Eckpunkte beschlossen, noch kein Gesetz. Es folgen der Referentenentwurf, die Länder- und Verbändeanhörung sowie das parlamentarische Verfahren. Der Entwurf wird im vierten Quartal 2026 erwartet, ein Inkrafttreten frühestens 2027.
Bis dahin gilt § 3 AVBFernwärmeV unverändert: Die Anschlussleistung kann jederzeit, ohne Begründung und um bis zu 50 Prozent reduziert werden – unabhängig davon, wie alt der Vertrag ist.
Wer einen Verdacht auf Überdimensionierung hat, sollte die Prüfung deshalb nicht aufschieben. Nicht aus Alarmismus, sondern weil die Korrektur heute noch ohne jede Frist möglich ist und künftig – in welcher Auslegung auch immer – an ein enges Zeitfenster gebunden sein wird.
Der erste Schritt ist eine nüchterne Bestandsaufnahme:
Wie hoch ist die vertraglich vereinbarte Leistung?
Wie hoch ist der reale Spitzenbedarf im Lastgang?
Was kostet die Differenz beim aktuellen Leistungspreis des Versorgers?
Diese Fragen lassen sich meist verlässlich aus der Abrechnung, dem Preisblatt und den Verbrauchsdaten beantworten – eine bauliche Maßnahme ist dafür nicht nötig.